Allgemeine Geschäftsbedingungen (B2B)
Allgemeine Geschäftsbedingungen für Lieferungen und Leistungen an Unternehmen
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Lieferungen und Leistungen der metric Meß- und Energiespartechnik GmbH (nachfolgend „metric“) gegenüber Unternehmern im Sinne des § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
Abweichende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn metric ihrer Geltung ausdrücklich in Textform zugestimmt hat. Individuelle Vereinbarungen und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang.
2. Angebot und Vertragsschluss
Angebote von metric sind freibleibend, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Ein Vertrag kommt durch die Auftragsbestätigung von metric oder durch Ausführung der Lieferung beziehungsweise Leistung zustande.
Technische Angaben, Abbildungen, Zeichnungen und Leistungsbeschreibungen bestimmen den Vertragsgegenstand. Technisch notwendige oder handelsübliche Änderungen bleiben zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind und die vereinbarte Verwendung nicht wesentlich beeinträchtigen.
3. Unterlagen und Schutzrechte
An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen, Schaltplänen, Software, technischen Dokumentationen und sonstigen Unterlagen behält metric sämtliche Eigentums-, Urheber- und gewerblichen Schutzrechte. Sie dürfen ohne vorherige Zustimmung weder vervielfältigt noch Dritten zugänglich gemacht oder für andere als die vertraglich vereinbarten Zwecke verwendet werden.
4. Preise und Zahlungsbedingungen
Preise gelten, soweit nicht anders vereinbart, ab Geschäftssitz von metric zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer sowie der Kosten für Verpackung, Versand, Transport und gegebenenfalls Versicherung.
Zahlungsfristen ergeben sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder der Rechnung. Bei Zahlungsverzug gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Die Aufrechnung ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht darf nur wegen Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis ausgeübt werden.
5. Liefer- und Leistungsfristen
Liefer- und Leistungsfristen sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich bestätigt wurden. Ihr Beginn setzt voraus, dass alle technischen Fragen geklärt sind und der Kunde erforderliche Unterlagen, Freigaben, Mitwirkungshandlungen und vereinbarte Zahlungen rechtzeitig erbringt.
Angemessene Teillieferungen und Teilleistungen sind zulässig, soweit sie für den Kunden nutzbar und zumutbar sind.
Bei höherer Gewalt oder anderen von metric nicht zu vertretenden Ereignissen – insbesondere Betriebsstörungen, behördlichen Maßnahmen, Arbeitskämpfen, Energie- oder Rohstoffmangel, Transportstörungen sowie nicht rechtzeitiger Selbstbelieferung trotz ordnungsgemäßer Beschaffung – verlängern sich Fristen angemessen. Dauert die Behinderung dauerhaft an, gelten die gesetzlichen Rücktrittsrechte.
6. Gefahrübergang und Versand
Die Gefahr geht mit Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand aus Gründen, die der Kunde zu vertreten hat, geht die Gefahr mit Mitteilung der Versandbereitschaft über. Bei Werkleistungen gelten die gesetzlichen Vorschriften über die Abnahme.
7. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Waren bleiben bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung Eigentum von metric. Der Kunde darf Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang verarbeiten und veräußern. Forderungen aus einer Weiterveräußerung tritt er bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes der Vorbehaltsware an metric ab; metric nimmt die Abtretung an. Der Kunde bleibt bis auf Widerruf zum Einzug ermächtigt.
Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die gesicherten Forderungen um mehr als zehn Prozent, wird metric auf Verlangen Sicherheiten nach eigener Wahl freigeben.
8. Abnahme von Werkleistungen
Soweit eine Abnahme vereinbart oder gesetzlich vorgesehen ist, hat der Kunde die vertragsgemäß erbrachte Leistung nach Fertigstellung abzunehmen. Wegen unwesentlicher Mängel darf die Abnahme nicht verweigert werden. Festgestellte Mängel sind im Abnahmeprotokoll zu dokumentieren.
9. Mängelansprüche
Der Kunde hat Lieferungen unverzüglich nach Erhalt zu untersuchen und erkennbare Mängel nach Maßgabe des § 377 HGB anzuzeigen. Bei berechtigten Mängeln ist metric nach eigener Wahl zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Kunde nach den gesetzlichen Voraussetzungen mindern oder vom Vertrag zurücktreten.
Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit sowie bei natürlicher Abnutzung, unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage durch Dritte, Nichtbeachtung technischer Hinweise oder Änderungen ohne Zustimmung von metric. Für die Verjährung gelten die gesetzlichen Fristen, soweit im Einzelvertrag keine wirksame abweichende Vereinbarung getroffen wurde.
10. Software und Nutzungsrechte
Soweit Lieferungen Software enthalten, erhält der Kunde ein nicht ausschließliches Recht, die Software im vereinbarten Umfang mit dem dafür bestimmten Produkt zu nutzen. Weitergehende Rechte, insbesondere am Quellcode, werden nur aufgrund ausdrücklicher Vereinbarung eingeräumt. Gesetzlich zwingende Rechte bleiben unberührt.
11. Haftung
metric haftet unbeschränkt bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit, nach dem Produkthaftungsgesetz sowie im Umfang ausdrücklich übernommener Garantien.
Bei einfacher Fahrlässigkeit haftet metric nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht. In diesem Fall ist die Haftung auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen. Die vorstehenden Begrenzungen gelten auch zugunsten der gesetzlichen Vertreter, Mitarbeitenden und Erfüllungsgehilfen von metric.
12. Gewerbliche Schutzrechte Dritter
Wird die vertragsgemäße Nutzung einer Lieferung durch berechtigte Schutzrechtsansprüche Dritter beeinträchtigt, wird metric nach eigener Wahl ein Nutzungsrecht beschaffen, die Lieferung so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder sie ersetzen. Voraussetzung ist, dass der Kunde metric unverzüglich informiert, keine Anerkenntnisse abgibt und metric die Abwehr und Vergleichsverhandlungen ermöglicht.
Für Verletzungen, die auf Vorgaben, Unterlagen, Konstruktionen oder einer vom Kunden veranlassten Verwendung beruhen, haftet metric nicht. Der Kunde stellt metric insoweit von berechtigten Ansprüchen Dritter frei.
13. Exportkontrolle und gesetzliche Vorgaben
Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass ihr keine nationalen oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstigen Sanktionen entgegenstehen. Der Kunde stellt die für Prüfungen erforderlichen Informationen bereit und beachtet die für Weitergabe, Ausfuhr und Verwendung geltenden Bestimmungen.
14. Vertraulichkeit und Datenschutz
Beide Parteien behandeln nicht offenkundige kaufmännische und technische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich. Personenbezogene Daten werden zur Anbahnung und Durchführung der Geschäftsbeziehung nach den geltenden Datenschutzvorschriften verarbeitet. Ergänzend gilt die Datenschutzerklärung von metric.
15. Erfüllungsort, Gerichtsstand und anwendbares Recht
Erfüllungsort ist Ganderkesee. Ist der Kunde Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus dem Vertragsverhältnis Oldenburg (Oldenburg). metric bleibt berechtigt, den Kunden an seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen.
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
16. Schlussbestimmungen
Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung treten die gesetzlichen Vorschriften.
Stand: Juli 2026
